Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Rechtsverweigerung fällt vorab ausser Betracht, da sie nicht darlegen und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie aufgrund der Nichtberücksichtigung der neusten technischen Grundlagen gemäss Agroscope 2018 in ihren Verfahrensgarantien (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt sein sollen.