Bei der Anwendung der Empfehlungen von Agroscope besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum der kantonalen Fachbehörden sowie (je nach Kognition) der Rechtmittelinstanzen, um den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Mindestabstände der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG dienen und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen ist. Schliesslich haben die kantonalen Behörden sicherzustellen, dass sich die Studien der Agroscope rechtskonform umsetzen lassen, weshalb in begründeten Fällen davon abzuweichen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.8;