Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Dieser wird schliesslich durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert (Korrekturwerte). Der entsprechend ermittelte 12 von 17 Mindestabstand ist gegenüber reinen Wohnzonen beziehungsweise Wohnzonen, in denen wie vorliegend lediglich nicht störendes Gewerbe zulässig ist (Wohnzone W2a, vgl. Art. 10 Abs. 1 BNO), voll einzuhalten (vgl. FAT-Bericht 1995, Seite 6, Ziffer 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 E. 2).