Namentlich für Anlagen nach Anhang 2 LRV gelten jedoch abweichend davon die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Für Tierhalteanlagen sind die besonderen Anforderungen nach Ziffer 512 Anhang 2 LRV zu beachten. Nach dieser Bestimmung müssen bei der Errichtung von Anlagen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope). 4.2.2