Der geplante Legehennenstall stellt eine Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG respektive eine stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 dar. Neue stationäre Anlagen müssen vor dem Hintergrund der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG) soweit ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 Abs. 1 LRV). Namentlich für Anlagen nach Anhang 2 LRV gelten jedoch abweichend davon die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen (Art. 3 Abs. 2 Bst.