_"]) als geeigneter. Dies gilt insbesondere aus Gründen einer haushälterischen Bodennutzung respektive eines möglichst geringen Kulturlandverbrauchs, wegen der bestehenden Erschliessung, unter dem Blickwinkel des Konzentrationsprinzips sowie unter Berücksichtigung einer zweckmässigen und (kosten-)effizienten Betriebsorganisation. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4. Geruchsabstände 4.1