11 von 17 (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b RPG) als geeigneter, da sich letzterer in der Nähe zum leicht abgesetzten, nördlich gelegenen Siedlungsbereich der Gemeinde Q._____ befindet. Der Projektstandort ist überdies aus Gründen einer zweckmässigen und (kosten-)effizienten Betriebsorganisation zu bevorzugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 6), da der Standort 3 eine wesentlich höhere Distanz zum Betriebszentrum aufweist. 3.5.8