Soweit ersichtlich, haben die erstinstanzlichen Behörden den Eigentumsverhältnissen keine besondere Bedeutung beigemessen. Wie die Beschwerdeführenden zu Unrecht insinuieren, handelt es sich diesbezüglich denn auch um kein raumplanungsrechtlich relevantes Kriterium, welches im Rahmen der Standortermittlung beziehungsweise der damit verbundenen Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müssen.