Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, entgegen den in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2023 gemachten Ausführungen der Bauherrschaft (vgl. act. 143 ff.) stehe keine der vom Projekt betroffenen Parzellen (Parzelle aaa, fff und ggg) im Eigentum der Bauherrschaft. Aus Sicht der Eigentumsverhältnisse bestehe somit am bewilligten Standort 4 kein Vorteil gegenüber dem Standort 3 (vgl. Replik, Seite 12, II/Zu 4.2.1, act. 181). Soweit ersichtlich, haben die erstinstanzlichen Behörden den Eigentumsverhältnissen keine besondere Bedeutung beigemessen.