abis f. RPG). Um eine Zersiedelung zu vermeiden, sind daher für zonenkonforme Landwirtschaftsbauten Standorte am Siedlungsrand zu bevorzugen (Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2). Unter diesem Blickwinkel sind somit keine relevanten Vorteile im Zusammenhang mit Geruchs- und Lärmimmissionen am Standort 3 gegenüber dem Projektstandort (Standort 4) gegeben, welche von den Behörden im Rahmen der Standortwahl hätten berücksichtigt werden müssen. 3.5.7