Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Erwägungen 4 und 5), erfüllt das Projekt die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben des Umweltrechts. Zwar sind – unabhängig von den umweltrechtlichen Bestimmungen (vgl. BGE 136 II 263 E. 8.3) – Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzungen, Lärm und Erschütterungen möglichst zu verschonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG). Dem steht jedoch das zentrale raumplanerische Anliegen einer kompakten Siedlungsentwicklung entgegen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis f. RPG).