Tierhaltung und der damit verbundene Weidegang, unabhängig davon, ob es sich um Vieh, Schafe oder Hühner handle, sei immissionsintensiv. Anzustreben sei daher, dass im Randbereich von Wohnzonen, namentlich zu reinen Wohnzwecken, die landwirtschaftliche Nutzung einzig durch Ackerbau und Wiese oder Obstbau erfolge (vgl. Beschwerde, Seiten 14 f., II/4.2.2, act. 115 f.).