Nach Ansicht der Beschwerdeführende sei der Standort 3 gegenüber dem Projektstandort (Standort 4) insbesondere aus Gründen von Geruchs- und Lärmimmissionen vorteilhafter (vgl. Replik, Seite 13, II/Zu 4.2.1, act. 180). Dies gelte selbst dann, wenn die massgebenden Normen für die Beurteilung der Geruchsimmissionen eingehalten wären. So lägen die für das Projekt beanspruchten Grundstücke in unmittelbarer Nähe zur Wohnzone W2a beziehungsweise grenzten daran an. Tierhaltung und der damit verbundene Weidegang, unabhängig davon, ob es sich um Vieh, Schafe oder Hühner handle, sei immissionsintensiv.