41c Abs. 4bis GSchV). Nicht zu beanstanden ist sodann die kantonale Praxis, nach welcher mobile Weidezäune innerhalb des Gewässerraums zulässig sind, da die Funktionen des Gewässerraums (vgl. Art. 36a Abs. 1 Bst. a–c Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG] vom 24. Januar 1991) dadurch nicht tangiert werden. Schliesslich ist es erforderlich, den Legehennenstall samt dem eingekiesten Vorplatz nahe an der bestehenden V-Strasse zu situieren, damit eine haushälterische Bodennutzung sichergestellt werden kann (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV) respektive der Kulturlandverbrauch möglichst gering ausfällt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst.