Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vorplatz und die Weidefläche auf der gewässerabgewandten Seite der V-Strasse auf einer eher flachen örtlichen Topografie zu liegen kommen und die Strasse somit bereits eine Einschränkung des Gewässerraums aufweise, führen weder die Bauten noch die Bewirtschaftung der Weideflächen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gewässers (Seite 6, Ziffer 2.6, act. 100). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Replik, Seite 12, II/Zu 4.2.1, act. 181) fanden die gewässerschutzrechtlichen Interessen entsprechend Eingang in die Standortbeurteilung, auch wenn unter dem Titel der Standort-evaluation