Beim Vorplatz handle es sich um eine Baute, die zweckmässig standortgebunden sei, da sie als Zufahrt von der V-Strasse zum Bio-Lege- hennenstall diene. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vorplatz und die Weidefläche auf der gewässerabgewandten Seite der V-Strasse auf einer eher flachen örtlichen Topografie zu liegen kommen und die Strasse somit bereits eine Einschränkung des Gewässerraums aufweise, führen weder die Bauten noch die Bewirtschaftung der Weideflächen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gewässers (Seite 6, Ziffer 2.6, act. 100).