9 von 17 unverbaute Landschaftskammer tangiert sei und der projektierte Stall sich bereits bestehenden Bauten und Anlagen angliedere (vgl. Dossier BVUAFB.20.2279). In Ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 führt die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU allerdings aus, das Projekt berühre weder am Standort 3 noch am Standort 4 Schutzzonen oder Schutzobjekte. Die Unterschiede betreffend unverbauter Landschaftskammer seien an beiden Standorten minim und vergleichbar (vgl. act. 200).