Die projektierten Umzäunungen tangierten zwar eine überregionale Ausbreitungsachse für Wildtiere, sie würden aber in der vorliegenden Form und Ausdehnung die Passierbarkeit für Wildtiere nicht massiv einschränken und verhindere diese nicht (Seite 5, Ziffer 2.5, act. 100). Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltenden machen (Replik, Seite 11, II/Zu 4.2.1, act. 182), erwog dagegen die Abteilung für Landschaft und Gewässer BVU in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2021, dass der Standort 3 gegenüber dem Standort 4 (Projektstandort) bevorzugt werde, da keine