Im Zusammenhang mit der Natur und insbesondere der Landschaft hält die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Zustimmung vom 1. Februar 2024 fest, dass der Projektstandort namentlich auch aufgrund der landschaftlichen Auswirkungen zu favorisieren sei (vgl. Seite 3, Ziffer 2.2, act. 101). Die projektierten Umzäunungen tangierten zwar eine überregionale Ausbreitungsachse für Wildtiere, sie würden aber in der vorliegenden Form und Ausdehnung die Passierbarkeit für Wildtiere nicht massiv einschränken und verhindere diese nicht (Seite 5, Ziffer 2.5, act. 100).