Der Zusatzverkehr ist damit gering und entspricht den Strassenverhältnissen. Demnach kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, die Erschliessung stehe im Widerspruch zur Verkehrskonzeption in der Nachbarschaft und sei zumindest nachteilig (vgl. Replik, Seite 13, II/Zu 4.2.1, act. 180; vgl. auch Beschwerde, Seite 15, II/4.2.2, act. 115), nicht gefolgt werden. Mithin ist der Antrag der Beschwerdeführenden zur Einholung eines Gutachtens betreffend Erschliessung und Verkehrssicherheit (Replik, Seite 13, II/Zu 4.2/4.2.1, act. 180) abzuweisen. Nach dem Gesagten bestehen am Projektstandort (Standort 4) keine raumplanungsrechtlich relevanten Nachteile betreffend die Erschliessung. Viel-