Die kommunal verfügte Verkehrsberuhigung beschränkt die Zufahrt auf den Zubringerverkehr. Der Zubringerverkehr zum Projektstandort ist somit zulässig. Mit dem geplanten Legehennenstall gehen sodann Fahrten (Lastkraftwagen- und Personenwagenfahrten; vgl. Verkehrskonzept; Beilage 4 der gemeinderätlichen Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150) einher, die der Verkehrserzeugung von zwei Parkplätzen bei Wohnnutzung entsprechen. Der Zusatzverkehr ist damit gering und entspricht den Strassenverhältnissen.