Sodann seien keine grossen Rangier- und Vorplätze erforderlich, weshalb dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden Rechnung getragen werde (Seite 3, Ziffer 2.2, act. 101). Sie bringt damit zu Recht zum Ausdruck, dass mit Blick auf den geringen Kulturlandverbrauch dem Projektstandort (Standort 4) gegenüber dem Standort 3, der ebenfalls FFF1 betrifft, ein gewichtiger Vorteil zukommt. Letzterer bedürfte für die Erschliessung einen erhöhten Kulturlandverbrauch. Hinsichtlich Sicherstellung des kantonalen Mindestumfangs an FFF kann sodann festgestellt werden, dass nach dem Sachplan FFF vom 8. Mai 2020 der Mindestanteil des Kantons Aargau 40'000 ha beträgt (BBl 2020 5787).