Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. Replik, Seite 13, II/Zu 4.2.1, act. 180) haben es die kantonalen Fachabteilungen auch nicht unterlassen, eine umfassende Abwägung im Zusammenhang mit den Standorten 3 und 4 vorzunehmen. Insbesondere legt die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Zustimmung vom 1. Februar 2023 dar, dass der projektierte Standort (Standort 4) bereits erschlossen sei, weshalb der Kulturlandverbrauch (FFF1) im Vergleich mit anderen Standorten gering ausfalle. Sodann seien keine grossen Rangier- und Vorplätze erforderlich, weshalb dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden Rechnung getragen werde (Seite 3, Ziffer 2.2, act. 101).