Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist nicht zu bemängeln, dass keine weiteren möglichen Standorte – auch ausserhalb des Gemeindegebiets – vertieft geprüft wurden. Zwar besteht für den Bauherrn keine absolute freie Wahl des Standorts (vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV), das Bundesrecht verlangt jedoch keine umfassende Variantenstudie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2011 vom 20. September 2012 E. 3.1; 1C_22/2012 vom 30. August 2012 E. 3.2), zumal bei einer Erweiterung des bestehenden Betriebs die Standortwahl naturgemäss begrenzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2).