Aus den vorstehenden Erwägungen (Erwägung 3.4.1 f.) erhellt, dass insgesamt sieben potenzielle Standorte ermittelt und von den kantonalen Fachabteilungen beurteilt wurden. Es wurden dabei alle Eigenland- wie auch Pachtparzellen der Bauherrschaft einbezogen sowie Landabtauschoptionen erwogen. Im Zuge dessen ergab sich, dass lediglich zwei Standorte für das Projekt infrage kommen: Standort 3 (Parzellen eee, hhh und iii, Q._____ ["G._____"]) sowie Standort 4 (Parzellen aaa, fff und ggg, Q._____ ["I._____"]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist nicht zu bemängeln, dass keine weiteren möglichen Standorte – auch ausserhalb des Gemeindegebiets – vertieft geprüft wurden.