Der Standort 3 betreffe FFF1, wobei für dessen Erschliessung ein neuer Zufahrtsweg erforderlich sei. Der Standort 3 betreffe keine Schutzzone und grenze an die Materialabbauzone "N._____". Bei einer geeigneten, kompakten Anordnung und mit einer angepassten Gestaltung seien die Auswirkungen auf Natur und Landschaft als gering zu beurteilen. Dem Standort könne daher aus landschaftlicher Sicht mit allfälligen Auflagen eine Zustimmung in Aussicht gestellt werden. Der Standort 4 liege ca. 250 m südwestlich vom Betriebsstandort und betreffe ebenfalls FFF1; eine diesbezügliche Erschliessung sei bereits gegeben. Der Stall sei am Parzellenrand geplant.