schlossen, setzt aber eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen voraus. Verlangt wird die Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von FFF, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan des Bundes dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV; Urteil des Bundesgerichts 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 6.2). 3.4 3.4.1