Demnach ist der Bauherr bei der Standortwahl nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, das heisst ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt. Die erforderliche Interessenabwägung hat sich vornehmlich an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1 und 3 RPG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2). Insbesondere ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen (FFF) nicht von vornherein ausge-