Für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone darf die Bewilligung namentlich nur dann erteilt werden, wenn am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV in Verbindung mit Art. 16a RPG). Demnach ist der Bauherr bei der Standortwahl nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, das heisst ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt.