Wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2023 zu Recht ausführt (vgl. Seite 3, Ziffer 2.3, act. 147b), richten sich somit die Anforderungen an die Standortwahl nach den bundesrechtlichen Bestimmungen beziehungsweise ist § 16 Abs. 1 BNO demgemäss anzuwenden. 3.3