Die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind grundsätzlich abschliessend auf Bundesebene geregelt. Art. 27a RPG sieht indessen vor, dass auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung vereinzelt einschränkende Bestimmungen erlassen werden können, insbesondere betreffend Bauten und Anlagen, die – wie vorliegend (vgl. Abteilung für Baubewilligungen BVU, Zustimmung vom 1. Februar 2023, Seite 2, Ziffer 2.1, act. 102) – der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 RPG). Im kantonalen Baurecht sind jedoch diesbezüglich keine einschränkenden Bestimmungen vorhanden (vgl.