In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, die Bestimmung von § 16 Abs. 1 BNO impliziere, dass nicht bloss aus verschiedenen Standorten der beste Standort zu suchen sei. Vielmehr bestehe nur dann ein Anspruch auf eine Bewilligung, wenn ein optimaler Standort gefunden werden könne. Lasse sich also kein optimaler Standort finden, so könne keine Bewilligung erteilt werden (vgl. Beschwerde, Seiten 13 f., II/4.2.1, act. 116 f.). 3.2