infolge unterlassener Aktenauflage darzutun. Überdies sind die erwähnten Projektänderungen insgesamt als geringfügig einzustufen, weshalb keine zusätzliche Publikation erforderlich war (vgl. § 52 Abs. 1 Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011). Zusammenfassend ist die Rüge des verletzten Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise auf hinreichende Begründung unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. Standortwahl 3.1