fordern können. Den Beschwerdeführenden wurde alsdann mit der Einladung zur Einwendungsverhandlung vom 19. Juni 2023 das Verkehrskonzept zugestellt. Gemäss Aktennotiz wurde die Verkehrssituation anlässlich der Einwendungsverhandlung vom 28. Juni 2023 erörtert (vgl. Gemeinderat, Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023, Seite 5, II/Zu 2.3, act. 157; Beilage 4 der Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150). Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) infolge unterlassener Aktenauflage darzutun.