Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie bereits seit Zustellung der vollständigen kantonalen Stellungnahme mit Datum vom 5. April 2023 (vgl. Gemeinderat, Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023, Seite 5, II/Zu 2.3, act. 157; Beilage 4 der Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150) Kenntnis von den ergänzenden Unterlagen gehabt haben müssen (vgl. den betreffenden Abschnitt der kantonalen Zustimmung vom 1. Februar 2023, Seite 1, Ziffer 1, act. 102). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sie in ihren Verfahrensrechten beschnitten wurden, hätten sie doch nach Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) von sich aus die betreffenden (Plan-)Unterlagen ein-