Ungeachtet der eingeforderten Unterlagenergänzung war es den Beschwerdeführenden möglich, sich ein Bild über das strittige Vorhaben zu machen und dieses sachgerecht anzufechten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie bereits seit Zustellung der vollständigen kantonalen Stellungnahme mit Datum vom 5. April 2023 (vgl. Gemeinderat, Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023, Seite 5, II/Zu 2.3, act. 157; Beilage 4 der Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150) Kenntnis von den ergänzenden Unterlagen gehabt haben müssen (vgl. den betreffenden Abschnitt der kantonalen Zustimmung vom 1. Februar 2023, Seite 1, Ziffer 1, act. 102).