Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden unter dem Titel des rechtlichen Gehörs, die Baubewilligung sei gestützt auf Pläne und Unterlagen erfolgt, welche nicht Gegenstand der öffentlichen Auflage gewesen seien. Die Beschwerdeführenden hätten davon keine Kenntnis gehabt und sich folglich in keiner Phase des Bewilligungsverfahrens dazu äussern können. Konkret beziehen sie sich auf folgende Dokumente (vgl. Beschwerde, Seiten 12 f., II/3.1 f., act. 117 f.): • Situationsplan, Datum 29. Juli 2022; • Situationsplan und Abstand zu Bauzonen, Datum 29. Juli 2022; • Entwässerungsplan, Datum 29. Juli 2022; • Situationsplan mit Höhenaufnahmen, Datum 29. Juli 2022;