Jahr 2022], act. 150). Hinsichtlich der Standortevaluation hätten sie somit vorgängig der Beschwerdeführung Einsicht in die kantonalen Akten (Anfragegesuch BVUAFB.20.2279) verlangen können, wovon die Beschwerdeführenden offenbar auch selbst ausgehen (vgl. Replik, Seite 8, II/Zu 2.5.1.3 in fine, act. 185). Dies haben sie jedoch unterlassen. Die nachträgliche Berufung auf eine Gehörsverletzung erweist sich damit als treuwidrig (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Folglich fällt im Zusammenhang mit der Standortwahl eine Verletzung der Begründungspflicht ausser Betracht. 2.3.5