Nicht zu beanstanden ist, dass die Auswertung der Standortevaluation gemäss Anfragegesuch BVUAFB.20.2279 nicht im Einzelnen in den Baubewilligungsakten enthalten ist. Insbesondere hatten die Beschwerdeführenden bereits mit Zustellung des Auszugs der kantonalen Stellungnahme, welche mit Datum vom 16. März 2023 erfolgte (Gemeinderat, Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023, Seite 5, II/Zu 2.3, act. 157; vgl. Beilage 4 der Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150), Kenntnis vom Anfragegesuch BVUAFB.20.2279 (vgl. den betreffenden Abschnitt der kantonalen Zustimmung vom 1. Februar 2023, Seite 8, Ziffer 2.9, act.