mithin wurde keine fehlende oder unzureichende Erschliessung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Im Übrigen wird von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihnen diesbezüglich eine sachgerechte Anfechtung verwehrt blieb, zumal die Verkehrssituation anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. Juni 2023 nochmals gesondert behandelt wurde (vgl. nachfolgend Erwägung 2.3.5).