Dementsprechend werden in der kantonalen Zustimmung vom 1. Februar 2023 die entscheidrelevanten Punkte zur Standortwahl hinreichend ausgeführt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Erschliessung, zumal diese von den Beschwerdeführenden im Einwendungsverfahren lediglich im Zusammenhang mit der Wahl des "optimalen" Standorts moniert wurde (vgl. Einwendung vom 23. Mai 2022, Seite 2, Ziffer 3.1 in fine; E-Mail vom 28. März 2023, Zu 3.1 BNO; Beilage 4 der gemeinderätlichen Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150); mithin wurde keine fehlende oder unzureichende Erschliessung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht.