Es seien keine grossen Rangier- und Vorplätze notwendig. Dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden werde Rechnung getragen (vgl. Seiten 2 f., Ziffer 2.2, act. 101 f.; vgl. sodann Seite 8, Ziffer 2.9, act. 99). Ferner werden weitere für die Standortwahl bedeutsame Themen gesondert abgehandelt (namentlich Natur und Landschaft sowie Gewässerabstand; vgl. Seiten 5 f., Ziffer 2.5 f., act. 100). Dementsprechend werden in der kantonalen Zustimmung vom 1. Februar 2023 die entscheidrelevanten Punkte zur Standortwahl hinreichend ausgeführt.