Vielmehr ist die Standortwahl im Rahmen der Zonenkonformität zu beurteilen, für welche zwingend ausschliesslich die kantonalen Fachbehörden zuständig sind (siehe bereits vorstehend Erwägung 2.3.1; vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG sowie Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). In der kantonalen Zustimmungsverfügung vom 1. Februar 2023 wird ausgeführt, dass der Standort des neuen Legehennenstalls mit einer Standortevaluation im Rahmen des Anfragegesuchs BVUAFB.20.2279 vorgeprüft worden sei. Die Standortevaluation habe mehrere potenzielle Standorte umfasst, welche jedoch bezüglich der kantonalen Prüfbelange als nicht bewilligungsfähig eingestuft worden seien.