Gemäss § 16 Abs. 1 BNO ist für alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Bauten und Anlagen haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ergibt sich daraus nicht die Zuständigkeit des Gemeinderats zur Standortevaluation für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Vielmehr ist die Standortwahl im Rahmen der Zonenkonformität zu beurteilen, für welche zwingend ausschliesslich die kantonalen Fachbehörden zuständig sind (siehe bereits vorstehend Erwägung 2.3.1; vgl. Art.