Er könne diese Verpflichtung nicht delegieren. Der Verweis auf die kantonale Zustimmung als Begründung sei nicht nur "formell" sondern auch "materiell" ungenügend, da auf ein Verfahren verwiesen werde, zu welchem die Beschwerdeführenden keinen Zugang gehabt hätten und über welches sich im vorliegenden Baugesuchsverfahren keine näheren Angaben finden liessen (vgl. Beschwerde, Seiten 9 ff., II/2.5.1.2 f. [recte: II/2.5.1.3 f.], act. 119 ff.).