Die Beschwerdeführenden rügen weiter, der Gemeinderat habe sich mit der Frage der Standortevaluation schlicht nicht befasst; er habe auch keine Kenntnis vom diesbezüglichen kantonalen Anfragegesuch BVUAFB.20.2279 gehabt. Gemäss § 16 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ (BNO) vom [...] habe der Gemeinderat in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen über den optimalen Standort zu befinden und diesen zu wählen. Er könne diese Verpflichtung nicht delegieren.