Sofern überhaupt von einer hinreichenden Lärmrüge im Einspracheverfahren auszugehen ist (vgl. Einwendung vom 23. Mai 2022, Seite 2, Ziffer 3.4; Beilage 4 der gemeinderätlichen Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150), bestand für die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, sich inhaltlich zur Lärmthematik zu äussern, zumal dem Regierungsrat volle Kognition zukommt (vgl. § 52 VRPG). Trotz anwaltlicher Vertretung unterliessen es die Beschwerdeführenden jedoch, in ihrer Replik vom 6. März 2024 auf die entsprechenden Ausführungen einzugehen (vgl. Replik, Seiten 17 f., II/Zu 4.4, act.