Der Gemeinderat hält sodann in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 fest, die als "Bedenken" formulierten Ausführungen zur Lärmsituation würden keine Rügen darstellen, welche im Einwendungsverfahren zu behandeln gewesen wären; die betreffenden Vorbringen seien denn auch entsprechend ungenügend substantiiert gewesen. Ferner entstünden von einem Legehennenbetrieb mit 2'000 Legehennen auf einer Fläche von mehr als 10'000 m2 keine übermässigen Lärmimmissionen (Seite 11, II/Zu 4.4, act. 151). Sofern überhaupt von einer hinreichenden Lärmrüge im Einspracheverfahren auszugehen ist (vgl. Einwendung vom 23. Mai 2022, Seite 2, Ziffer 3.4;