Von dieser gingen erfahrungsgemäss nur geringe Lärmemissionen durch Geflügellaute aus. Lärmschutzrechtliche Belange wirkten sich nicht auf die Bewilligungsfähigkeit des Projekts aus; aus kantonaler Sicht könne auf Emissionsbegrenzungsmassnahmen verzichtet werden (vgl. Abteilung für Umwelt BVU, Stellungnahme vom 30. Januar 2024, Seiten 1 f., act. 166 f.; Abteilung für Baubewilligungen BVU, Stellungnahme vom 1. Februar 2024, Seiten 1 f., act. 168 f.). Der Gemeinderat hält sodann in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 fest, die als "Bedenken" formulierten Ausführungen zur Lärmsituation würden keine Rügen darstellen, welche im Einwendungsverfahren zu behandeln gewesen wären;