3 von 17 sionen seien so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 11 Abs. 2 Bundesgesetz über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG] vom 7. Oktober 1983). Lärmimmissionen seien durch die zuständige Behörde zu überprüfen (Seite 8, Ziffer 2.9, act. 99). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führen jedoch die kantonalen Fachabteilungen ergänzend aus, dass es sich beim vorliegenden Projekt um eine vergleichsweise kleine Anlage handle. Von dieser gingen erfahrungsgemäss nur geringe Lärmemissionen durch Geflügellaute aus.